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   BVerwG, 17.11.2009 - 3 B 85.09   

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https://dejure.org/2009,13335
BVerwG, 17.11.2009 - 3 B 85.09 (https://dejure.org/2009,13335)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.2009 - 3 B 85.09 (https://dejure.org/2009,13335)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 2009 - 3 B 85.09 (https://dejure.org/2009,13335)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Durchführung der schriftlichen Heilpraktikerprüfung als Antwort-Wahl-Verfahren ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Zulässigkeit der Durchführung der schriftlichen Heilpraktikerprüfung als Antwort-Wahl-Verfahren ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2009 - 3 B 85.09
    Der Kläger hätte sich damit auseinandersetzen und darlegen müssen, warum der Rechtsstandpunkt der Vorinstanz prinzipiell überprüfungsbedürftig ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss vom 15. Oktober 2008 - BVerwG 3 B 71.08 - juris Rn. 2; Beschluss vom 9. März 1993 BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08

    Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel,

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2009 - 3 B 85.09
    Dazu müsste er allerdings darlegen, dass er bzw. sein Prozessbevollmächtigter, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, alle verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (vgl. nur Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9).
  • BVerwG, 04.07.2008 - 3 B 18.08
    Auszug aus BVerwG, 17.11.2009 - 3 B 85.09
    Anders als in dem vorhergehenden Berufungsverfahren (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2008 - BVerwG 3 B 18.08 - juris) hat das Oberverwaltungsgericht sich diesmal nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelnen mit den Einwendungen des Klägers gegen die Prüfungsfragen auseinander gesetzt und ausgeführt, warum es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich hält.
  • BVerwG, 15.10.2008 - 3 B 71.08
    Auszug aus BVerwG, 17.11.2009 - 3 B 85.09
    Der Kläger hätte sich damit auseinandersetzen und darlegen müssen, warum der Rechtsstandpunkt der Vorinstanz prinzipiell überprüfungsbedürftig ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss vom 15. Oktober 2008 - BVerwG 3 B 71.08 - juris Rn. 2; Beschluss vom 9. März 1993 BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 27.06.1989 - 3 B 18.89

    Versagung einer Heilpraktikererlaubnis - Gefahr für die Volksgesundheit

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2009 - 3 B 85.09
    Das genügt zur hinreichenden Darlegung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon deshalb nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht sich bereits mit der Frage der gesetzlichen Grundlage der Heilpraktikerprüfung befasst hat (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1989 - BVerwG 3 B 18.89 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 15) und die Vorinstanz hierauf gestützt im Einzelnen ausgeführt hat, warum das Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage eine Anwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens nicht hindert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - 13 A 1863/10

    Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

    Die Überprüfung im Juli 2001 war Gegenstand des die Erteilung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 12001 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2005 9 K 9458/2 - und der Entscheidungen des beschließenden Senats vom 20. November 2007 und 19. August 2009 - 13 A 3785/05, jeweils juris - und der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2008 - 3 B 18.08 -, juris -, vom 17. November 2009 - 3 B 85.09, juris - und vom 27. Januar 2010 - 3 B 95.09 -, juris - .

    Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, die angesprochenen Punkte selbst ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfe zu prüfen und zu werten, entspricht u. a. der Handhabung des Senats in dem vorausgegangenen Verfahren 13 A 3785/05 zwischen den Beteiligten und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. September 2009 - 3 B 85.09 - nicht beanstandet worden.

  • BVerwG, 27.01.2010 - 3 B 95.09

    Bewertung der Zulässigkeit bestimmter Prüfungsfragen

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2009 - BVerwG 3 B 85.09 - wird zurückgewiesen.
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